Druckschrift 
Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
Entstehung
Seite
438
Einzelbild herunterladen

438 III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.

In Hinſicht einer Klage auf Gewaͤhrleiſtung, bis die Entwaͤhrung wirklich ſtatt gefunden hat;

In Hinſicht einer an einem beſtimmten Tage faͤlligen Forderung, bis dieſer Tag erſchienen iſt.

2258. Die Verjaͤhrung Läuft nicht wider einen Benefi⸗ ciar-Erben in Anſehung der Forderungen, welche ihm auf den Nachlaß zuſtehn.

Sie laͤuft wider erbloſe Verlaſſenſchaften, wenn gleich fuͤr dieſelben noch kein Curator beſtellt iſt.

2259. Sie laͤuft auch waͤhrend der drey Monate, welche zur Errichtung eines Inventars, und waͤhrend der vierzig Tage, die als Bedenkzeit verſtattet ſind.

Fuͤnftes Capitel. Von der zur Verjaͤhrung erforderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt.

Allgemeine verfuͤgungen.

2260. Die Verjährung wird nach Tagen, und nicht nach Stunden, berechnet.

2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der er⸗ forderlichen Friſt abgelaufen iſt.

Zweyter Abſchnitt. von der dreyßigjaͤhrigen Herjährung.

2262. Alle ſowohl dinglichen als perſoͤnlichen Klagen werden in dreyßig Jahren verjaͤhrt, ohne daß der, welcher ſich auf dieſe Verjaͤhrung bezieht, verbunden waͤre, deshalb einen beſondern Rechtsgrund anzugeben, und ohne daß ihm die Einrede der fehlenden Ueberzeugung ſeines Rechts (mala fides) entgegengeſetzt werden koͤnnte.

2263. Der Schuldner einer Rente kann nach acht und zwanzig Jahren, von dem Datum der letzten, ſeine Ver⸗

*