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Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
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437
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III. Buch. 20. Titel. 4. Cap. 437

Zweyter Abſchnitt.

Von den Urſachen, welche den Lauf der Vverjaͤhrung aufhalzen.

2251. Die Verjaͤhrung laͤuft wider alle Perſonen, denen nicht eine durch das Geſetz beſtimmte Ausnahme zu ſtatten kommt.

2252. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht wider Minderjaͤhrige und Interdicirte, mit Vorbehalt der im 2278ſten Artikel enthaltenen Verfuͤgung, und mit Ausnahme der uͤbrigen geſetzlich beſtimmten Faͤlle.

2253. Sie laͤuft nicht zwiſchen Ehegatten.

2254. Die Verjaͤhrung laͤuft wider eine verheirathete, wenn gleich in Ruͤckſicht ihres Vermoͤgens weder durch die Eheſtiftung noch gerichtlich abgeſonderte, Frau, in Anſehung desjenigen Vermoͤgens, wovon ihr Ehemann die Verwaltung hat, jedoch mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches wider dieſen.

2255. Sie laͤuft gleichwohl, zufolge des 156 1ſten Artikels in dem Titel: von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht waͤhrend der Ehe, in Ruckſicht der Veraͤußerung eines nach den Regeln des Brautſchatzver⸗ haͤltniſſes gegebenen Grundſtuͤckes.

2256. Auf gleiche Weiſe iſt waͤhrend der Ehe der Lauf der Verjaͤhrung gehemmt:

1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erſt nach der von ihr vorzunehmenden Wahl der Annahme der Guͤtergemeinſchaft, oder der Verzichtleiſtung auf dieſelbe, angeſtellt werden kann;

2) In dem Falle, wo der Ehemann, welcher eignes Vermoͤgen der Frau, ohne deren Bewilligung, veraußert hat, fuͤt den Verkauf Gewaͤhr leiſten muß, und in allen uͤbrigen Faͤllen, wo die Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zuruͤckwirken wuͤrde.

2257. Die Verjahrung lͤuft nicht:

In Hinſicht der von einer Bedingung abhaͤngenden For⸗ derungen, bis zum Eintritte dieſer Bedingung;