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Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
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436
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436 III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.

2245. Eine Vorladung vor das Buͤreau des Friedensrich⸗ ters, zum Verſuche der Guͤte, unterbricht die Verjaͤhrung von dem Tage an, von welchem ſie datirt iſt, in ſo fern naͤmlich darauf eine binnen den geſetzlichen Friſten geſchehene Vor⸗ ladung vor Gericht erfolgt iſt.

2246. Eine Vorladung vor Gericht unterbricht die Ver⸗ jaͤhrung, auch wenn ſie nicht vor den gehoͤrigen(competenten) Richter geſchah.

2247. Wenn die Vorladung wegen eines Mangels in der Form nichtig iſt, wenn der Flaͤger von ſeiner Klage abſteht, wenn das gerichtliche Verfahren durch ſeine Schuld erliſcht, oder wenn ſeine Klage verworfen wird: ſo iſt die Unterbrechung als nicht geſchehen zu betrachten.

2248. Die Verjaͤhrung wird auch dadurch unterbrochen, daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht deſſen, wider welchen er verjaͤhrte, anerkennt.

2249. Die in Gemaͤßheit der vorhergehenden Artikel an einen von mehreren Solidar-Schuldnern geſchehene Auffor⸗ derung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjaͤhrung gegen alle uͤbrigen, und ſelbſt gegen ihre Erben.

Geſchah die Aufforderung an einen der Erben des Solidar⸗ Schuldners, oder erfolgte von dieſem Erben eine Anerken⸗ nung: ſo wird dadurch in Anſehung der uͤbrigen Miterben, wenn gleich die Forderung mit einer Hypothek verſehen w are, die Verjaͤhrung nicht unterbrochen, es muͤßte dann die Ver⸗ bindlichkeit untheilbar ſeyn.

Eben dieſe Aufforderung oder Auerkennung unterbricht die Verjaͤhrung in Anſehung der uͤbrigen Mitſchuldner nur fuͤr den Antheil, wofur dieſer Erbe verhaftet iſt.

Um in der uͤbrigen Mitſchuldner die Verjaͤh⸗ rung fuͤrs Ganze zu unterbrechen, muß die Aufforderung an alle Erben des verſtorbenen Schuldners gerichtet werden, oder von ihnen allen die Anerkennung geſchehen.

2250. Eine an den Hauptſchuldner erfolgte Aufforde⸗ rung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjaͤhrung in Hinſicht des Buͤrgen.