III. Buch. 20. Titel. 4. Cap. 435
2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Artikel erwaͤhnten Perſonen koͤnnen gleichwohl alsdann verjaͤhren, wenn der Grund ihres Beſitzes entweder aus einer von einem Dritten her⸗ ruͤhrenden Urſache, oder durch den dem Rechte des Eigenthuͤmers entgegengeſetzten Widerſpruch, eine Veraͤnderung erlitten hat.
2239. Diejenigen, an /welche die Paͤchter, die Ver⸗ wahrer und andere, die nur bittweiſe beſitzen, die Sache durch einen zur Eigenthumsuͤbertragung geeigneten Rechts⸗ grund abgetreten haben, koͤnnen dieſelbe verjaͤhren.
2240. Wider den Rechtsgrund ſeines Beſitzes zu ver⸗ jaͤhren, iſt in dem Sinne nicht geſtattet, daß man die Ur⸗ ſache und den urſpruͤnglichen Grund ſeines Beſitzes nicht ſelbſt veraͤndern kann.
2241. Zulaͤſſig iſt jedoch ſolches in dem Sinne, daß man die Befreyung von einer i bernommenen Verbindlichkeit
durch Verjaͤhrung erlangen kann.
Viertes Capitel.
Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung unterbrechen oder aufhalten.
Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen.
2242. Die Verjaͤhrung kann entweder natuͤrlich, oder im rechtlichen Sinne unterbrochen werden.
2243. Eine natuͤrliche Unterbrechung iſt vorhanden, wenn dem Beſitzer uͤber ein Jahr lang durch den vorigen Eigen⸗ thuͤmer, oder ſelbſt durch einen Dritten die Benutzung der Sache entzogen war.
2244. Eine Vorladung vor Gericht, eine Aufforderung zur Zahlung oder Arreſtanlegung, wenn dieſelben demjenigen, deſſen Verjaͤhrung man verhindern will, inſinuirt worden ſind, erzengen eine Unterbrechung im rechtlichen Sinne.
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