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Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
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434
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434 III. Buch. 20. Titel. 3. Cap.

unzweydeutigen Beſitze, und zwar als Eigenthuͤmer, befun⸗ den haben.

2230. Man hat ſiets die Vermuthung fuͤr ſich, daß man in eigenem Namen und als Eigenthuͤmer beſitze, ſo lange nicht erwieſen wird, daß man im Anfange fuͤr einen Andern beſeſſen habe.

2234. Hat man anfaͤnglich fuͤr einen Andern beſeſſen, ſo wird ſtets, und ſo lange nicht das Gegentheil erwieſen iſt, vermuthet, daß man noch aus demſelben Rechtsgrunde beſitze.

2232. Handlungen der freyen Willkuͤhr, wie auch die der bloßen Nachgiebigkeit, koͤnnen weder Beſitz, noch Ver⸗ jaͤhrung begruͤnden.

2233. Gewaltſame Handlungen koͤnnen eben ſo wenig einen zur Verjaͤhrung tanglichen Beſitz bewirken.

Erſt mit dem Aufhoͤren der Gewalt iſt der Beſitz dazu geeignet.

2234. Der gegenwaͤrtige Beſitzer, welcher, ehedem be⸗ ſeſſen zu haben, darthut, hat, in Ermangelung eines entgegen⸗ ſtehenden Beweiſes, die Vermuthung des Beſitzes waͤhrend der Zwiſchenzeit fur ſich.

2235. Um die Verjaͤhrung zu vollenden, kann man den Beſitz ſeines Vorgaͤngers mit zu dem ſeinigen rechnen, auf welche Weiſe man auch, ſey es nun unentgeltlich oder gegen

Vergeltung, aus einem Aenein oder beſondern Rechts⸗ grunde, an deſſen Stelle getreten ſeyn mag.

Drittes Capitel. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung verhindern.

2236. Wer fuͤr einen Andern beſitzt, verjaͤhrt nie, wie lange auch ſein Beſitz gedauert haben mag.

So koͤnnen der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher, und alle diejenigen, welche bloß bittweiſe die Sache des Eigenthuͤmers beſitzen, dieſelbe nicht verjaͤhren.

2237. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege⸗ benen Rechtsgruͤnde beſaßen, verjaͤhren.