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Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
Entstehung
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433
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III. Buch. 20. Titel. 2. Cap. 433

dingungen, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlich⸗ keit ſich zu befreyen.

2220. Man kann nicht zum Voraus der Verjaͤhrung ent 1 ſagen, wohl aber kanmman ſich der ſchon vollendeten begeben.

2221. Die Entſagung auf die Verjaͤhrung geſchieht entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend; die ſtillſchweigende beruht auf Thatſachen, welche eine Entſagung auf das erworbene Recht vorausſetzen.

2222. Wer nicht veraͤußern kann, kann auch nicht der vollendeten Verjaͤhrung ſich begeben.

223. Den Richtern iſt es nicht geſtattet, die Einrede der Verjaͤhrung von Amts wegen zu ergaͤnzen.

2224. Die Verjaͤhrung kann in jeder Lage des Proceſſes, ſelbſt vor dem Appellationshofe, vorgeſchuͤtzt werden, falls nicht etwa die Umſtaͤnde vermuthen laſſen, daß der Theil, welcher ſich auf die Verjaͤhrung nicht bezogen hat, derſelben entſagt habe.

2225. Die Glaͤubiger oder jede andere Perſon, die ein Intereſſe dabey hat, daß die Verjaͤhrung vollendet ſey, koͤnnen ſich darauf beziehen, wenn gleich der Schuldner oder Eigenthuͤmer ſich derſelben begibt.

2226. Man kann das Eigenthum an Sachen, welche dem buͤrgerlichen Verkehre entzogen ſind, nicht verjaͤhren.

2227. Der Staat, wie auch oͤffentliche Anſtalten und Gemeinden, ſind den naͤmlichen Verjaͤhrungsarten, welche gegen Privatperſonen ſtatt finden, unterworfen, und koͤnnen ſich derſelben auf gleiche Weiſe, wie jene, bedienen,

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Zweytes Capitel. Von dem Beſitze.

2228. Der Beſitz iſt vorhanden, wenn ſich Jemand in der koͤrperlichen Inhabung oder Benutzung einer Sache oder eines Rechtes in eigenem Namen befindet, oder wenn in ſeinem Namen ein Dritter die Sache inne hat, oder das Recht ausuͤbt.

2229. Um verjaͤhren zu koͤnnen, muß man ſich in einem fortwaͤhrenden und ununterbrochenen, ruhigen, oͤffentlichen,

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