440 III. Buch. 20. Litel. 5. Cap.
Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der erjaͤhrung.
2271. Die Klage der Lehrer der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte wegen des Unterrichtes, welchen ſie monatweiſe geben;
Die der Gaſt- und Speiſewirthe wegen der von ihnen gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes;
Die der Arbeiter und Tagloͤhner wegen Bezahlung ihres Taglohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes,
Werden in ſechs Monaten verjaͤhrt.
2272. Die Klage der Aerzte, der Wundaͤrzte und Apo⸗ theker wegen ihrer Beſuche, Operationen und Arzneymittel;
Die der Gerichtsdiener auf die Gebuͤhren fuͤr die von ihnen Inſinnationen und ſonſtigen Aufträge;
Die der Kaufleute wegen der Waaren, welche ſie an Pri⸗ S die nicht ſelbſt Kauflente ſind, verkaufen;
Die der Unternehmer einer Erziehungsanſtalt, wegen der Unterhalts- und Erziehungskoſten, und der Lehrherren wegen des Lehrgeldes;
Die der Dienſtboten, welche ſich jahrweiſe vermiethen, auf die Bezahlung ihres Lohnes;
Werden in einem Jahre verjährt.
2273. Die Klage der Anwaͤlde auf Bezahlung ihrer Anslagen und Gebuͤhren wird in zwey Jahren, von dem Zeitpunkte an, wo die Proceſſe entſchieden, oder unter den Parteyen verglichen, oder die Vollmachten der Anwaͤlde zuruͤckgenommen wurden, verjaͤhrt. In Anſehung der noch unbeendigten Sachen koͤnnen ſie wegen ihrer Auslagen und Gebuͤhren, die noch von laͤngerer Zeit her, als fuͤnf Jahren, ruͤckſtaͤndig ſind, keine Klage mehr anſtellen.
2274. Die in den obigen Fällen eintretende Verjährung findet ſtatt, wenn gleich mit den Lieferungen, Dienſten und Arbeiten fortgefahren ſeyn ſollte.
Sie laͤuft ſo lange, bis die Rechnung abgeſchloſſen, ein Schein oder eine Schuldverſchreibung ausgeſtellt, oder eine nicht wieder erloſchene Vorladung vor Gericht erlaſſen iſt.


