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Code De Procédure Civile / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
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r Th. 1 V. Vom Verfahren bey den Friedensgerichten. 15

erſcheinen ſoll, an, und wird auf Rie Sh W zu⸗

gefertigt.(* 21. Weiß der Friedensrichter entweder ſelbſt, oder z

Vorſtellungen, die ihm im Verhoͤr von den Verwandten,

Nachbarn oder Freunden des Beklagten gemacht worden ſind, daß letzterer vom Proceſſe keine Nachricht erhalten konnte: ſo

erkennt er zwar auf den Ungehorſam(in contumaciam); allein

er beſtimmt fuͤr das einzulegende Rechtsmittel(die Oppoſition) eine von ſeinem Ermeſſen abhaͤngende Friſt; iſt auch in einem ſolchen Falle die Friſtverlaͤngerung weder Amtshalber geſtattet, noch nachgeſucht worden: ſo kann der Außenbleibende von der

Strenge der Nothfriſt entbunden, und zur Oppoſition zugelaſ⸗ ſen werden, dafern er beweiſt, daß er wegen ſeiner Abweſen⸗ heit, oder einer ſchweren Krankheit halber vom Proceſſe keine

Nachricht erhalten konnte.(2)

22. Soollte der Opponent ſich ein zweytes Contumacialur⸗ thel zuziehen: ſo iſt er zu keiner weitern Oppoſition zuzulaſſen. (S. unten Art. 488. 455)(3)

Vierter Titel. Von Erkenntniſſen uͤber poſſeſſoriſche Klagen.(4)

Poſſeſſoriſche Klagen ſind nur in ſo fern zuläßlich, als ſie in dem Jahre, wo die Beeintraͤchtigung des Beſitzes (Turbation) erfolgte, von demjenigen angeſtellt werden, der wenigſtens ſeit einem Jahre, entweder ſelbſt, oder durch die Seinigen, nicht bloß bittweiſe, im ruhigen Beſitze war.(6)

(4) Ordonnanz von 1667. Tit. XVIII. (s) Ordonnanz von 1667. Lit. XVIII. Art. x. Ordonn. Carl VII. Art. 7. Franz I. zu Villers⸗Cotterets v. 1539. Art. 61. *) Formulare dazu und zu den in poſſeſſoriſchen Sachen zu gebenden Beſcheiden ſ. beym Delaporte unter; Possessoire. E,