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Code De Procédure Civile / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
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r Th. 18 B. Vom Verfahren bey den Friedensgerichten. 9

Zweyter Titel. Von den Verhoͤren des Friedensrichters, und dem Erſchei⸗ nen der Partheyen.

8. Zeder Friedensrichter ſoll wochentlich wenigſtens zwey Verhoͤrstage feſtſetzen; doch iſt ihm erlaubt, taͤglich, ſelbſt an Sonn⸗ und Feyertagen, Morgens und Nachmittags Gericht zu halten.

Auch in ſeinem Hauſe kann er Verhoͤr halten; doch muß es bey offenen Thuͤren geſchehen.(1)

9. Die Partheyen erſcheinen an dem in der Vorladung beſtimmten, oder unter ihnen verabredeten Tage, in Perſon oder durch ihre Bevollmaͤchtigten, ohne daß es ihnen erlaubt iſt, mit einander Schriften*) zu wechſeln.(2)

10. Die Partheyen ſind verbunden, ſich mit Mäßigung vor dem Richter auszudruͤcken, und in Allem die dem Ge⸗ richt gebuͤhrende Ehrerbietung zu beobachten. Vergehen ſie ſich dawider:; ſo erinnert ſie der Richter anfangs durch einen Verweis daran; im Wiederholungsfalle kann er ihnen eine Geldbuße auferlegen, die jedoch die Summe von zehn Fran⸗

ken nicht uͤberſteigen darf, und zugleich befehlen, daß das

dießfalls geſprochene Erkenntniß oͤffentlich angeſchlagen werde; doch ſo, daß die Zahl der Anſchläge die Zahl der Gemeinden des Cantons nicht uͤberſteige(3)

II. Im Falle einer ſchweren Beleidigung oder Unehrer⸗ bietigkeit gegen den Richter, nimmt dieſer uber den Vorfall ein Protocoll auf, und kann ſodann auf hoͤchſtens dreytägige gefaͤngliche Haft erkennen.(4)

12. In den durch die vorſtehenden Artikel beſtimmten Fällen ſind die Beſcheide proviſoriſch volltreckbar.(3)

(s) Dieſe Verordnung iſt neu.

*) Die Form eines ſolchen ſchriftlichen Verfahrens in abgewech⸗ ſelten Saͤtzen, ſ. b. Pelaporte unter dem Artikel: Défonses. E.