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Code De Procédure Civile / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
XXVI
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XXVI Einleitung.

ißt, dazu auffodert; und daß, wenn ſodann die Ein⸗

gabe dennoch unterbleibt, der kaiſerliche Anwald ſei⸗ nen Vortrag nur nach Maaßgabe der von Einem

Theile eingereichten Schriften vorbereitet u. ſ. w. Und doch iſt dieß Alles, wie Herr Lepage in ſeinem nou-

veau style de la Procodure civile S. 77. bezeugt⸗

anerkannter Gerichtsbrauch. Es iſt alſo ganz unbezweifelt gewiß, daß die im ro41. Artikel erfolgte Aufhebung aller ältern, die Gerichtsordnung betreffenden Gebraͤu⸗ che und Verordnungen unter eben der Ein⸗ ſ chraͤnkung zu verſtehen ſey, welche im 7. Artikel des

Geſetzes vom z0. Ventoſe des XII. Jahres in Beziebung

auf das Civilgeſetzbuch, liegt, und im 2. Arf. des Geſetzes vom 15. September 1807. in Anſe⸗ hung des Handelsgeſetzbuchs noch deutlicher aus⸗

gedruckt iſt: daß naͤmlich alle altere Geſetze in Anſe⸗

hung derer Puncte, welche durch gegenwaͤrtige Gerichts⸗ ordnung wirklich beſtimmt und entſchieden ſind, nichts gelten: daß man ſich aber auf das wirklich beſtehende Herkommen und die aͤltern Geſetze in Anſe⸗ hung ſolcher Gegenſtände muͤſſe beziehen koͤnnen, welche das vorliegende Geſetz ganz uͤbergeht, und in An⸗

ſehung deren es dennoch einer Norm und Vorſchrift nothwendig bedarf, wenn der Gang der gerichtlichen Geſchaͤfte nicht alle Angenblicke ſtocken und in Un⸗

ordnung gerathen ſol.

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