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Code De Procédure Civile / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
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Einleitung.

Uebrigens wurde man ſich ſehr irren, wenn man in dieſem Geſetze alle Formen des Proceſſes ganz ausfuhrlich geſchildert ſuchen wollte. Man hat bey der Gerichts⸗ ordnung Leſer vorausgeſetzt, die den gewohnten Ge⸗ ſchaͤftsgang der franzoͤſiſchen Gerichte bereits kann⸗

ten. Ob man dabey nicht vielleicht zu weit gegangen ſey, wage ich nicht zu entſcheiden. So viel ſehe ich, daß z. B. Herr Dufour in ſeinen Anmerkungen zur Ge⸗

richtsordnung, von welchem ich in vorliegender Ausgabe einen Auszug geliefert habe, oft verſichert, daß gewiſſe, durch aͤltere Geſetze beſtimmte Formen, von welchen die

neue Gerichtsordnung ſchweigt, noch jetzt beobach⸗

tet werden muͤſſen.*) So iſt auch z. B. in der Gerichtsordnung nicht bemerkt, daß in Sachen, welche dem kaiſerlichen Anwalde mitgetheilt werden muͤſſen, entweder jeder Sachwalter die ſeiner Seits

eingereichten Schriften in der Expedition der Staats⸗

behoͤrde(au parquet) einreicht oder die Acten zu⸗ ſammen von der Gerichtsſchreiberey dahin abgegeben werden koͤnnen; daß ferner, wenn, erſtern Falls, einer der Sachwalter ſeine Schriften dem kaiſerlichen An⸗ walde einzureichen unterlaßt, der Gegentheil ihn durch

einen Sat, den er ihm vom S zufertigen

3 B. in der Wierkuns zum 700. u S. II2. I13. Sſ L. zum 292. Art. S. 164. Anm. I. z. 701 Art. S. A Inm. 1. z. 928. Aut. S. 5c6. 507 Anm. 1. u. a. a. O.