— Einleitung.
lation, drey Nonate ſey; allein, dieſe Friſt wird 6 denen, die im Dienſte des Staats außer den euro⸗ paiſchen Beſitzungen Frankreichs abweſend, oder in auswärtigen Angelegenheiten des Staats angeſtellt ſind, ſowohl bey der Appellation, als bey der Wieder⸗ einſetzung in den vorigen Stand, um ein ganzes Jahr verlangert(Art. 446. 485.; und alle, die außer dem Continentalgebiet von Frankreich wohnen, haben(Art. 445. 486. vergl. mit Art. 73.) nach
Maaßgabe der Entfernungen ſich noch einer ein⸗
oder ſechsmonatlichen, ja einjaͤhrigen Friſtver⸗
längerung zu erfreuen. Es kann alſo Faͤlle geben, wo, wenn in Einer Sache zugleich das Rechtsmittel der
Wiedereinſetzung in den vorigen Stand und die Ap⸗
pellation eintritt, die bloßen Friſten fuͤr die Rechtsmit⸗
(die der, welcher den Proceß zu verzögern Luſt
hat, gern ganz benutzen wird,) in Allem zwey Jahr
ſechs Monate wegnehmen!
Der Verzögerung, die aus der Abweſenheit entſtehen kann, iſt in meinem Vaterlande dadurch vorgebeugt, daß die den Sachwaltern ertheilten Vollmachten in der Regel mit auf die Einwendung der Rechtemittel gerichtet werden, und daß dann das Urthel dem S achwalter publicirt, und wenn dieſer die Einwendung eines Rechtsmittels innerhalb 10 Tagen unterläͤßt, rechtskräftig wird,
der Principal mag auch noch ſo weit entfernt, oder in
Dienſten des Staats verſendet ſeyn. Ich kenne die
Gruͤnde nicht, welche in Frankreich ein Anderes noth⸗
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