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Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland / Von August Wilhelm Rehberg, Königlich Grossbrittanischen Hofrathe und Mitgliede der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen
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Treten diejenigen, welche waͤhrend der Herr⸗ ſchaft des Code Napoleon volljaͤhrig geworden ſind, im Augenblicke der Aufhebung deſſelben aber das 25ſte Jahr noch nicht erreicht haben, in die Min⸗ derjaͤhrigkeit zuruͤck? Muß ihnen ein Vormund be⸗ ſtellt werden? oder dauert ihre Volljaͤhrigkeit, als erworbnes Recht, fort?

Zweytens, ſind die Rechte zu erwaͤgen, die vermoͤge des Geſetzes an andre Perſonen uͤberge⸗ gangen ſind und noch ferner uͤbergehen koͤnnen. Sind Erbſchaftsfaͤlle ab intestato, als abgethane Dinge zu betrachten? oder duͤrfen die Perſonen, welche durch den Code Napoleon gelitten haben, wenigſtens in den Faͤllen, da von fortlaufenden Praͤſtationen, von Einkuͤnften, und nicht blos von einer ein fuͤr allemal vertheilten und vielleicht ſchon wieder verſchwundnen Maſſe die Rede iſt, eine Wiedereinſetzung in ihre verkuͤmmerten Rechte be⸗ gehren?

Hat ein unter dem Code Napoleon anerkann⸗ tes unehliches Kind, dadurch ein bleibendes Recht auf die ihm im Code Napoleon beſtimmte Legiti⸗

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