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Franzoſen zu. Jedem Fremden, den die franzö⸗ ſiſche Rechtspflege zum Beſten eines Franzoſen er⸗ greifen kann, oder der von ihr Huͤlfe ſuchen muß, wird nur ſo viel zugeſtanden, als den Franzoſen in dem Vaterlande jenes Fremden, vermoͤge errichteter Staatsvertraͤge zukommt. Dieſe ſchneidende Abſonderung der Franzoſen von allen Fremden, wird in den Artikeln 726 und 912 noch ausdrucklich auf Schenkungen und Ver⸗ mächtniſſe angewandt. Nur demjenigen Auslaͤn⸗ der kann auf guͤltige Weiſe etwas zugewandt wer⸗ den, der unter Geſetzen lebt, die ein gleiches ge⸗ gen Franzoſen verſtatten. Die Beglaubigung die⸗ ſes Verhältniſſes aber iſt zufolge des Art. 11. nicht eine gerichtliche Angelegenheit, ſondern haͤngt von der hoͤchſten Staatsbehoͤrde ab. Tractaten werden nur durch beyderſeitige Uebereinkunft geſchloſſen. Alſo haͤngt von dem Regenten von Frankreich die Beſtimmung der Rechte ab, die jedem Fremden zukommen ſollen. Von ſeiner Bewilligung, das Reſultat politiſcher Verhandlungen bekannt zu ma⸗ chen, haͤngt die Anwendung des in einem Geſetz⸗ buche dem Auslaͤnder zugeſtandenen Rechtes in je⸗ dem einzelnen Falle ab.


