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Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland / Von August Wilhelm Rehberg, Königlich Grossbrittanischen Hofrathe und Mitgliede der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen
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behaupten, daß dieſes die Rechte der Partheyen nicht afſicire, und keine ruͤckwirkende Kraft auf das Weſen derſelben beweiſe? Wer eine Verhand⸗ lung in Gegenwart von Zeugen beendigt, und ge⸗ richtliche Documente vernachlaͤſſigt hat, weil er wußte, daß jenes auf den Fall eines Streites hin⸗ länglich ſey, um ſein Recht durchzufechten: ver⸗ liert der nichts? wenn ſeinem Zeugenbeweiſe, dem Fundamente ſeiner jetzt anzuſtellenden Klage, in der Zwiſchenzeit die Kraft genommen iſt? Sollte im ſtrengſten Sinne gar keine ruͤckwirkende Kraft neuer Geſetze ſtatt finden, ſo muͤßten auch alle nicht blos angefangnen Rechtsſtreite, ſondern auch alle uͤber vergangne Dinge anzuſtellenden Klagen, nach der Form beendigt werden, welche zu der Zeit geſetzlich war, als das Geſchaͤft gemacht ward.

Eine ſolche Anordnung wuͤrde niemand billi⸗ gen. Aber auch dieſe Betrachtung beſtaͤtigt das allgemeine Reſultat aller bisherigen Bemerkungen; dieſes, daß es ganz unmoͤglich iſt, mit einer ein⸗ fachen allgemeinen Beſtimmung auszureichen.

Die Verfaſſer des Code Napoleon haben alles