70 das alte Geſetz das Seinige aufopferte, und dem das neue Geſetz den Erſatz entzieht. Der Natio⸗ nal⸗Convent erkannte gar wohl dieſe Folgen ſei⸗ ner Anordnungen: der hier gedachte Fall wird ausdruͤcklich im Geſetze vom 6 Floreal Jahr 2 erwaͤhnt. 5
Die zweyte Auslegung deren der Grundſatz fähig iſt, daß das Geſetz nicht zuruckwirken ſolle, iſi dieſe:
Alle vor Einfuͤhrung des neuen Geſetzes ge⸗ troffenen Verfuͤgungen und Anordnungen bleiben in ihrer vollen Kraft und Wirkung, in ſo weit ſie bereits vollzogen ſind: in Abſicht ihrer ſpaͤtern Fol⸗ gen aber nur, ſo weit dieſe den Beſtimmungen des inzwiſchen erlaſſenen neuen Geſetzes nicht ent⸗ gegen ſind. Fortgeſetzte Verhaͤltniſſe, die durch das neue Geſetz neuen Beſtimmungen unterwor⸗ ſen ſeyn ſollen, muͤſſen alſo abgeaͤndert werden. Wer im legalen Genuſſe eines Vermoͤgens, und berechtigt war, noch eine Reihe von Jahren in demſelben zu bleiben, muß es abtreten. Alle Ereigniſſe, die nach der Einfuͤhrung des neuen


