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Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland / Von August Wilhelm Rehberg, Königlich Grossbrittanischen Hofrathe und Mitgliede der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen
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romiſchen Rechts zuruͤckgekehrt, ſo viel dieſes geſche⸗ hen konnte, ohne die gewaltſam herrſchende Par⸗ they offenbar zu bekriegen, und zu einem Wider⸗ ſtande zu reizen, dem ſie hätten unterliegen muͤſ⸗ ſen. Neben den großen Zugen. der revolutionai⸗ ren Geſetzggebung, die unwiderruflich feſtgeſtellt waren, mußte ſehr vieles beſtimmt werden, um ein anwendbares vollſtaͤndiges Recht zu er⸗ ſchaffen. Das roͤmiſche Recht war in einer Haͤlfte von Frankreich allgemein geltend geweſen. Alle Menſchen, und was das wichtigſte iſt, alle Rechts⸗ gelehrte, alle Sachwalter, ſogar die wuͤthendeſten Democraten unter ihnen, waren daran gewoͤhnt. Da nun durchgängige Einheit des Privatrechts in allen ſeinen Theilen, fuͤr eines der weſentlichſten Erforderniſſe eines wohlgeordneten Staates galt, ſo hatte das Juſtinianeiſche Recht den großen Vor⸗ zug, daß weit mehr Franzoſen unter ihm gelebt hatten, weit mehr Rechtsgelehrte dadurch gebildet waren, als unter irgend einer von den Coutumes, die das uͤbrige Frankreich unter ſich theilten: und deren Zahl von den unterrichteteſten Schriftſtellern auf 288 angegeben wird, ſich aber leicht noch hoͤ⸗ her belaufen moͤgte, wenn man jede kleine Orts⸗ 2