12 I. Buch. 1. Litel. 2. Cap⸗ wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis
er die Bedingungen erfullt hat, die in dieſen Artikeln ihm
auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben/ die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind.
21. Jeder weſtphaͤliſche Unterthan, welcher, ohne Ge⸗ nehmigung des Koͤnigs, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder ſich in eine ftemde Militär-Eorporation aufnehmen läßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Einländers. (S. Anh. Nro. II.)
Er kann nur mit Genehmigung des Königs in ſein Vaterland zuruͤckkehten, und die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Be⸗ dingungen erfuͤllt, die dem Fremden auferlegt ſind: dies
jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Ge⸗
ſetze gegen diejenigen Unterthanen verhaͤngen, welche wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden.
Zweyter Abſchnitt.
von Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch gericht⸗ liche verurtheilungen.
22. Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren
Wirkung darin beſieht, daß ſie den Verurtheilten von aller
Tcheilnahme an den, unten angegebenen, buͤrgerlichen Rech⸗ ten ausſchließen, ziehen den buͤrgerlichen Tod nach ſich. 23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Tode hat den
puͤrgerlichen zur Folge.
a4. Die uͤbrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als das Ge⸗ ſetz dieſe Wirkung damit verbindet.
25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allem Vermoͤgen, welches er beſaß. Die
Erbfolge wird zum Vortheile ſeiner Erben eroffnet, welchen


