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3 I. Buch. 1. Litel. 1. Cap.
laͤnder, der die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, geboren wurde, kann jederzeit durch Erfuͤllung der im 9ten Artikel vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen.
11. Der Fremde genießt im Konigreiche Weſtphalen eben die buͤrgerlichen Rechte, welche die Nation, zu der er gehoͤrt, den Unterthanen dieſes Koͤnigreichs durch Verträͤge einge⸗ raͤumt hat, oder noch einrumen wird.
12. Eine Fremde, die ſich mit einem Einländer verhei⸗ rathet hat, tritt in das buͤrgerliche Verhaͤltniß ihres Man⸗ nes uͤber.
13. Der Fremde, dem der Koͤnig erlaubt haben wird, ſeinen Wohnſitz im Staatsgebiete aufzuſchlagen, ſoll, ſo lange er daſelbſt zu wohnen fortfaͤhrt, alle buͤrgerlichen Rechte genießen.
14. Der Fremde kann, ſelbſt wenn er im Lande ſich nicht aufhält, doch vor die einländiſchen Gerichte gefordert werden, um Verbindlichkeiten zu erfuͤllen, die er im Lande gegen einen Einländer übernommen hat. Er kann auch wegen ſolcher Verbindlichkeiten, die er in fremdem Lande gegen einen Einlaͤnder übernahm, vor die einheimiſchen Gerichte gezogen werden.
15. Der Einlaͤnder kann vor den einheimiſchen Gerich⸗ ten wegen Verbindlichkeiten belangt werden, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, einging.
16. Der Fremde, der als Kläger auftritt, iſt verbun⸗ den, in allen Sachen, nur Handelsgeſchäfte ausgenommen, fuͤr die Erſtattung der durch den Prozeß entſtehenden Koſten und Entſchädigungsforderung Buͤrgſchaft zu ſtellen; es ſey dann, daß er in dem Staatsgebiete Grundſtuͤcke von hin⸗ reichendem Werthe, um jene Zahlung zu ſichern, beſaͤße.
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