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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
458
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458 Anhang.

vIII.)

Auszug

aus der kaiſerlichen Verordnung

Vom Zoſten Maͤrz 1806,

Wodurch zwoͤlf darin benannte Provinzen zu Her⸗ zogthuͤmern und großen Lehen des franzoſiſchen Reichs erhoben werden.

..

Art. 4. Wir behalten Uns vor, die Belehnung uͤber die gedachten Lehen auf die Weiſe zu ertheilen, daß ſie erblich, nach dem Rechte der Erſtgeburt, auf die maͤnnlichen, recht⸗ maͤßigen und leiblichen Nachkommen derjenigen uͤbergehen, zu deren Gunſten Wir daruͤber verfuͤgt haben, und, falls ihre maͤnnliche, rechtmaͤßige und leibliche Nachkommenſchaft ausſtirbt, an Unſere kaiſerliche Krone zuruͤck fallen ſollen, damit von Uns oder Unſern Nachfolgern daruͤber verfugt werde.

1) Angefuͤhrt im s9öſten Artikel des Geſetzbuches Napoleons.