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Anhang. 459
5. Auszug aus dem Senats⸗Beſchluſſe
Vom 14ten Auguſt 1806,
Betreffend den Austauſch oder die Veräußerung der Guͤter, welche die Dotation der vom franzoͤſiſchen Reiche als Lehen abhaͤngigen Herzogthuͤmer oder anderer erblichen Titel ausmachen.
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Art. 5. Seine Majeſtaͤt kann, wenn ſie um ausge⸗ zeichnete Dienſte zu belohnen, oder um eine nuͤtzliche Nach⸗ eiferung zu erwecken, oder um den Glanz des Thrones zu vermehren, es fuͤr dienlich erachtet, ein Familienhaupt ermaͤchtigen, ſeine freyen Guͤter mit einem Fideicommiſſe zu belegen, und dadurch die Dotation eines erblichen Titels zu bilden, welchen Seine Majeſiaͤt ihm zu Gunſten errichten wuͤrde. Gedachte Dotation ſoll auf deſſen aͤlteſten Sohn, welcher ſchon geboren iſt, oder kuͤnftig geboren wird, und auf alle Nachkommen maͤnnlichen Geſchlechtes, nach der Ordnung der Erſtgeburt, fallen.
Art. 6. Die Guͤter, welche innerhalb des franzöſiſchen Gebietes auf ſolche Weiſe, den vorhergehenden Artikeln zu⸗ folge, beſeſſen werden, verleihen und uͤbertragen kein Recht oder Privilegium in Beziehung auf die uͤbrigen franzoſiſchen Unterthanen Seiner Majeſtäͤt und auf deren Guͤter.
Ende.


