I. Buch. 5. Titel. 4. Cap. 37
179. Wird der Einſpruch verworfen, ſo koͤnnen die, von welchen er herruͤhrt, in ſo fern es keine Aſcendenten ſind, zur vollſtändigen Schadloshaltung verurtheilt werden.
Viertes Capitel. Von den Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe.
280. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe⸗ gatten oder eines derſelben abgeſchloſſen iſt, kann nur von den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, deſſen Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden.
Hat ein Irrthum in der Perſon ſtatt gefunden, ſo ſoll nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen koͤnnen, welcher zu dem Irrthume verleitet wurde.
181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels ſoll die Nichtigkeits⸗-Klage nicht mehr zulaͤſſig ſeyn, wenn von dem Zeitpunkte an, wo der Ehegatte ſeine voͤllige Freyheit er⸗ langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine waͤhrend ſechs Monaten fortgeſetzte Beywohnung ſtatt gefunden hat.
182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Faͤl⸗ len, wo dieſelbe noͤthig war, eingegangen wurde, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder von dem Ehegatten, welcher derſelben bedurfte, angegriffen werden.
183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de⸗ ren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Nichtigkeits⸗ Klage nicht mehr anſtellen, wenn von letzteren die Heirath ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmiget worden iſt, oder wenn, ſeitdem ihnen die Ehe bekannt wurde, ein Jahr, ohne gerichtlichen Widerſpruch von ihrer Seite, verfloſſen iſt. Eben ſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage noch an⸗ ſtellen, wenn er von der Zeit an, wo er das gehoͤrige Alter erreicht hat, um fuͤr ſich ſelbſt in die Ehe einwilligen zu koͤnnen, ein Jahr, ohne ſein Recht geltend zu machen, hat verſtreichen laſſen.


