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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
36
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36 1. Buch. 5. Titel. 3. Cap.

Mutter, und, in Ermangelung beyder Eltern, die Großel⸗ tern, koͤnnen wider die Heirath ihrer Kinder und Abkoͤmm⸗ linge Einſpruch thun, wenn gleich dieſe ſchon das Alter von fuͤnf und zwanzig Jahren zuruͤckgelegt haben.

174. In Ermangelung aller Aſcendenten, koͤnnen der Bruder oder die Schweſter, der Oheim oder die Tante, oder auch Geſchwiſterkinder, wenn ſie volljaͤhrig ſind, nur in folgenden zwey Faͤllen Einſpruch thun:

1) Wenn die im 16oſten Artikel vorgeſchriebene Ein⸗ willigung des Familienrathes nicht ausgewirkt worden iſt;

2) Wenn der Einſpruch ſich auf den Zuſtand des Wahn⸗ ſinns des kuͤnftigen Ehegatten gruͤndet: dieſer Einſpruch, deſſen unbedingte Aufhebung das Gericht verfuͤgen kann, darf jedoch nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, daß der, welcher ihn einlegt, auf die Unterſagung der Ver⸗ moͤgens⸗Verwaltung antrage, und hieruͤber binnen der in dem Urtheile zu beſtimmenden Friſt entſcheiden laſſe.

175. In den beyden durch den vorherigen Artikel beſtimm⸗ ten Faͤllen kann der Vormund oder Curator waͤhrend der Vormundſchaft oder Curatel nur alsdann Einſpruch thun, wenn er dazu die Genehmigung des Familienrathes, den er zu dieſem Ende verſammeln laſſen darf erlangt haben wird.

176. Jeder den Einſpruch enthaltende Aufſatz muß die Eigenſchaft ausdruͤcken, welche den, von welchem der Ein⸗ ſpruch herruͤhrt, hierzu berechtigt; er muß die Wahl des Wohnſitzes(Gerichtsſtandes) an dem Orte, wo die Hei⸗ rath geſchloſſen werden ſoll, enthalten; auf gleiche Weiſe muͤſſen die Beweggruͤnde des Einſpruchs, wenn derſelbe nicht auf Anſuchen eines Aſcendenten erfolgte, darin ange⸗ geben ſeyn: alles bey Strafe der Nichtigkeit, und der Unter⸗ ſagung der Amtsverrichtungen wider denjenigen Beamten, welcher den Einſpruchs⸗ Aufſatz unterzeichnet hat.

177. Das Gericht der erſten Inſtanz ſoll binnen zehn Tagen uͤber das Geſuch um Aufhebung erkennen.

178. Wird dagegen die Berufung ergriffen,/ ſo ſoll auch hieruͤber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden.