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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
38
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33 I. Buch. 5. Titel.. Cap.

184. Jede den Verfügungen des 144ſten, 147ſten/ a6aſten, 162ſten und 163ſten Artikels zuwider eingegan⸗ gene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, wie auch von dem königlichen Procurator, angegriffen werden.

185. Eine Ehe, die von ſolchen Perſonen eingegangen wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderlichen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht mehr an⸗ gefochten werden:

1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieſer Ehegatte oder beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Mo⸗ nate verſtrichen ſind;

2) Wenn die Ehegattin, welche dieſes Alter nicht erreicht hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monate ſich ſchwanger befindet.

186. Der Vater, die Mutter, die Aſcendenten und die Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel beſtimm⸗ ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, können mit der Klage auf die NRichtigkeit derſelben nicht gehoͤrt werden.

187. In allen Faͤllen, wo nach der Beſtimmung des 184ſten Artikels die Nichtigkeits-Klage von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, darf ſol⸗ ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegat⸗ ten, ſondern erſt alsdann geſchehen, wenn ſie ein wirkliches, ſchon erworbenes Intereſſe dabey haben.

188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte

Heirath geſchloſſen wurde, kann deren Aufhebung verlan⸗

gen, wenn gleich der Ehegatte noch lebt, welcher mit ihm verehelicht war.

189. Schuͤtzen die neuen Ehegatten die Nichtigkeit der erſten Heirath vor, ſo muß vorlaͤufig uͤber deren Guͤltigkeit oder Richtigkeit erkannt werden.

190. In allen Faͤllen, worauf ſich der 184 ſte Artikel im gegenwärtigen Titel anwenden laͤßt, kann und ſoll der königliche Procurator, jedoch unter den im 155ſien Artikel enthaltenen Beſtimmungen, auf Nichtigkeits⸗ Erklaͤ⸗