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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
31
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I. Buch. 4. Titel. 4. Cap. 31

weſenden geſtattet, dieſe Ehe entweder in Perſon oder durch einen Bevollmaͤchtigten, welcher mit dem Beweiſe der Exiſtenz des Abweſenden verſehen iſt, anzufechten.

140. Hat der abweſende Ehegatte keine erbfaͤhigen Ver⸗ wandten zuruͤckgelaſſen, ſo kann der andere Ehegatte die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz ſeines Vermoͤgens ver⸗ langen.

Viertes Capitel.

Von der Aufſicht uͤber minderjaͤhrige Kinder, deren Vater verſchwunden iſt.

141. Die Mutter hat, wenn der Vater bey ſeinem Ver⸗ ſchwinden minderjaͤhrige Kinder aus der gemeinſchaftlichen Ehe zuruͤckließ, uͤber dieſelben die Aufſicht. Sie uͤbt alle Rechte des Mannes, ſowohl in Ruͤckſicht ihrer Erziehung, als der Verwaltung ihres Vermoͤgens, aus.

142. War die Mutter zu der Zeit, wo der Vater ver⸗ ſchwand, ſchon todt, oder iſt ſie noch vor der Abweſenheits⸗ Erklärung verſtorben: ſo wird nach ſechs Monaten ſeit dem Verſchwinden des Vaters die Aufſicht uͤber die Kinder den naͤchſten Verwandten in aufſteigender Linie, oder, in deren Ermangelung, einem einſtweiligen Vormunde von dem Fa⸗ milienrathe übertragen.

143. Eben ſo ſoll es in dem Falle gehalten werden, wenn einer der Ehegatten, welcher verſchwunden iſt, min⸗ derjährige Kinder aus einer vorhergehenden Ehe zuruͤcklaͤßt.

Fuͤnfter Titel. Von der Ehe. Erſtes Capitel.

Von den zur Eingehung einer Ehe erforderlichen Eigen⸗ ſchaften und Bedingungen. 144. Mannsperſonen koͤnnen nicht heirathen, ehe ſie das

achtzehnte, Frauensperſonen nicht, ehe ſie das funfzehnte Jahr zuruͤckgelegt haben.