30 uch. 4. Titel. 3. Cap.
Abweſenden auszuuͤben hat, ſie nur gegen diejenigen geltend machen koͤnnen, die in den Beſitz ſeines Vermögens ein⸗ gewieſen worden ſind, oder die geſetzliche Verwaltung deſ⸗
ſelben haben.* Zweyter Abſchnitt.
Von den Wirkungen der Abweſenheit, in Beziehung auf die dem Abweſenden etwa zuſtehenden eventuellen (ʒukuͤnftigen) Rechte.
135. Nimmt jemand ein Recht in Anſpruch, welches einer Perſon, deren Exiſtenz nicht anerkannt iſt, angefällen ſeyn ſoll, ſo muß er den Beweis fuͤhren, daß dieſelbe in dem Zeitpunkte, wo das Recht anfiel, noch am Leben war; ſo lange dieſer Beweis nicht gefuͤhrt wird, ſoll ſeine Klage fur unzulaͤſſig erklaͤrt werden.
136. Wird eine Erbſchaft eroͤffnet, zu weicher jemand, deſſen Exiſtenz nicht anerkannt iſt, berufen wird, ſo fallt dieſelbe ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen jener daran Theil genommen haͤtte, oder auf die, welche in deſſen Ermangelung dazu gelangt waͤren.
137. Die Verfuͤgungen der beyden vorhergehenden Artikel finden ſtatt, unbeſchadet der Erbſchafts⸗Klagen und anderer
Rechte, welche dem Abweſenden oder ſeinen Stellvertretern und ſonſtigen Nachfolgern zuſtehen mogen, indem ſolche nur mit dem Ablaufe der fuͤr die Verjaͤhrung beſtimmten Zeit erloͤſchen ſollen.
138. So lauge der Abweſende ſich nicht einfindet, oder keine Klagen in ſeinem Namen angeſtellt werden, ſollen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genommen haben, die in gutem Glauben gezogenen Nutzungen erwerben.
Dritter Abſchnitt.
Von den wirkungen der Abweſenheit in Zinſicht auf die Ehe.
139. Hat der Ehegatte eines Abweſenden eine neue ehe⸗ liche Verbindung geſchloſſen, ſo iſt es nur allein dem Ab⸗


