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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
29
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I. Buch. 4. Titel. 3. Cap. 29

Ehegatte die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden uͤbernommen hatte, dreyßig Jahre gedauert, oder ſind ſeit der Geburt des Abweſenden hundert Jahre verfloſſen: ſo wird die geleiſtete Buͤrgſchaft aufgehoben, und jeder Mit⸗ berechtigte kann um die Vertheilung des Vermoͤgens des Abweſenden nachſuchen, und von dem Tribunal der erſten Inſtanz ein Erkenntniß uͤber die endliche Einweiſung aus⸗ wirken.

130. Wird es erwieſen, daß der Abweſende geſtorben iſt, ſo wird, von deſſen Todestage an, die Erbfolge den zu dieſer Zeit nächſten Erben eroͤffnet, und diejenigen, welche die Benutzung des Vermoͤgens des Abweſenden gehabt ha⸗ ben, ſind verbunden, daſſelbe, mit Ausnahme der zu Folge des 127ſten Artikels ihnen erworbenen Einkuͤnfte, wieder auszuliefern.

131. Wenn der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn während der vorlaͤufigen Einweiſung dargethan wird, daß er noch lebt: ſo hoͤren die Wirkungen des Erkenntniſſes, welches ihn fuͤr abweſend erklarte, auf, jedoch vorbehaltlich der im erſten Capitel fuͤr die Verwaltung ſeines Vermoͤgens vorge⸗ ſchriebenen, auf Erhaltung abzielenden Maaßregeln, in ſo fern dieſe ſtatt finden.

132. Wenn ſelbſt nach der endlichen Einweiſung der Abweſende wieder erſcheint, oder wenn erwieſen wird, daß er noch lebt; ſo ſoll er ſein Vermoͤgen in dem Zuſtande, worin es ſich sisdann noch befinden wird, wie auch den Preis deſſen, was veraͤußert iſt, oder diejenigen Gegenſtaͤnde, welche aus dem Verkaufspreiſe wieder angeſchafft worden ſind, zuruͤckerhalten.

133. Die Kinder des Abweſenden, und alle die in gerader Linie von ihm abſtammen, ſind ebenfalls berech⸗ tiget, binnen dreyßig Jahren, von der endlichen Einweiſung an zu rechnen, die Zuruͤckgabe ſeines Vermoͤgens, nach den in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſtimmungen, zu verlangen.

134. Nach Erlaſſung des Erkenntniſſes, welches die Abwe⸗ ſenheits⸗Erklaͤrung enthaͤlt, ſoll jeder, der Rechte wider den