23 I.Buch. 4. Etet. 3. Lß
und ſie fuͤr den Fall, daß er wieder erſcheint, oder man von ihm Nachricht erhält, zur Rechnungs⸗Ablage verbindet.
126. Diejenigen, welche die vorlaͤufige Einweiſung er⸗ langt haben, oder der Ehegatte, der ſich fuͤr die Fortſetzung der Guͤtergemeinſchaft erklaͤrt hat, muͤſſen die Aufzeich⸗ nung des beweglichen Vermoͤgens und der Briefſchaften des Abweſenden, in Gegenwart des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz, oder eines Friedens⸗ richters, der von jenem hierzu aufgefordert worden iſt, vornehmen laſſen.
Das Gericht befiehlt, dem Befinden nach, daß man das
bewegliche Vermoͤgen ganz oder zum Theil veraͤußere. Wird es verkauft, ſo ſoll deſſen Betrag nebſt den faͤllig gewordenen
Nutzungen wieder angelegt werden.
Diejenigen, welche die vorlaͤufige Einweiſung erlangt haben, koͤnnen zu ihrer Sicherheit darauf antragen, daß die unbeweglichen Sachen durch einen von dem Gerichte hierzu ernannten Sachverſtaͤndigen in Augenſchein genommen werden, um deren Zuſtand in Gewißheit zu ſetzen. Der Bericht deſſelben ſoll in Gegenwart des koniglichen Procura⸗ tors gerichtlich beſtaͤtigt, der Koſtenbetrag aber aus dem Vermoͤgen des Abweſenden beſtritten werden.
127. Diejenigen, die zu Folge der vorlaͤufigen Einweiſung oder der geſetzlichen Verwaltung, die Benutzung des Ver⸗ moͤgens des Abweſenden gehabt haben, ſind ihm, wenn er wieder erſcheint, ehe von dem Tage ſeines Verſchwindens an zu rechnen funfzehn Jahre verſtrichen ſind, nur ein Fuͤnftel; erſcheint er aber erſt nach funfzehn Jahren, nur ein Zehntel der Einkuͤnfte zu erſetzen verbunden.
Nach einer Abweſenheit von dreyßig Jahren ſollen die Einkuͤnfte ihnen ganz gehoͤren.
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128. Alle diejenigen, die nur vermoͤge der vorlaͤufigen
Einweiſung die Benutzung haben, koͤnnen die unbeweglichen Sachen des Abweſenden weder veraͤußern, noch mit einer Hypothek beſchweren.
129. Hat die Abweſenheit ſeit der vorlaͤufigen Einwei⸗ fung, oder ſeüdem der in Guͤtergemeinſchaft geſtandene


