I. Buch. 4. Titel. 3. Cap. 27
121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zuruͤckgelaſſen⸗ ſo koͤnnen ſeine vermuthlichen Erben auf die Abweſenheits⸗ Erklärung und die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz nicht eher antragen, als nach dem Ablaufe von zehn Jahren ſeit ſeinem Verſchwinden, oder ſeit der letzten Nachricht von ihm.
122. Eben ſo wird es gehalten, wenn die Vollmacht erloſchen iſt; und es ſoll in dieſem Falle fuͤr die Verwal⸗ tung des Vermoͤgens des Abweſenden, nach den im erſten Capitel enthaltenen Beſtimmungen, geſorgt werden.
a3. So bald die vermuthlichen Erben die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz erlangt haben, ſoll, auf den Antrag der Intereſſenten oder des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte, das Teſtament, wenn eines vorhanden iſt, eroͤffnet, und den Legatarien, Beſchenkten, ſo wie allen, die auf das Vermoͤgen des Abweſenden irgend einen durch ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, die vorlaͤufige Aus⸗ uͤbung ihrer Rechte, mit dem Vorbehalt der Buͤrgſchafts⸗ leiſtung, zugeſtanden werden.
124. Der Ehegatte, der mit dem Abweſenden in Guͤter⸗ gemeinſchaft lebte, kann, wenn er dieſelbe fortzuſetzen ver⸗ langt, jene Einweiſung und die vorlaͤufige Ausuͤbung aller durch den Tod des Abweſenden bedingten Rechte verhindern, und vorzugsweiſe die Verwaltung des Vermoͤgens des Abwe⸗ ſenden uͤbernehmen oder beybehalten.
Wuͤnſcht der Ehegatte die vorlaͤufige Aufhebung der Guͤ⸗ tergemeinſchaft, ſo kann er, unter Vorausſetzung der Buͤrg⸗ ſchaftsleiſtung wegen der zur Wiedererſtattung geeigneten Sachen, das ihm zum Voraus gebuͤhrende zuruͤcknehmen, und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmaͤßigen Gerechtſame ausuben.
Erklaͤrt ſich die Ehegattin fuͤr die Fortſetzung der Guͤter⸗ gemeinſchaft, ſo behaͤlt ſie das Recht, in der Folge hierauf Verzicht zu thun.
125. Der vorlaͤufige Beſitz iſt nur Anvertrauung eines fremden Gutes, welche denjenigen, die den Beſitz erlangen, die Verwaltung des Vermoͤgens des Abweſenden einräumt,


