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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
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26
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26 I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.

worden ſind, verfuͤgen, daß, nach Anhoͤrung des koöniglichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnſitzes, und in dem des gewoͤhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verſchieden ſind, eine Zeugen-Abhoͤrung votgenommen werde.

117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es uͤber das Geſuch entſcheidet, noch auf die Beweggruͤnde der Abweſen⸗ heit und auf die urſachen Ruͤckſicht nehmen, welche es verhindert haben koͤnnen, daß man von der abweſend ver⸗ mutheten Perſon keine Nachricht erhielte.

118. Der koͤnigliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſo⸗ wohl, als die endlichen Erkenntniſſe, ſo bald ſie erlaſſen ſind, an den Juſtizminiſter einſenden, der ſie bekannt zu machen hat.

119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fuͤr abweſend erklaͤrt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen Erkenntniſſe, welches die Zeugen⸗Abhoͤrung verfuͤgte, ausge⸗ ſprochen werden.

Drittes Capitel. Von den Wirkungen der Abweſenheit.

Erſter Abſchnitt.

von den wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf das vermoͤgen, welches der Abweſende am Lage ſeines verſchwindens beſaß.

120. Im Falle der Abweſende keine Vollmacht zur Ver⸗

waltung ſeines Vermogens zuruͤckgelaſſen hat, können die⸗

jenigen, die am Tage ſeines Perſchwindens, oder der zu⸗ letzt von ihm eingegangenen Nachricht, ſeine vermuthlichen Erben ſind, vermoͤge des ihn fuͤr abweſend erklaͤrenden Er⸗ kenntniſſes, ſich in den vorlaͤufigen Beſitz des Vermogens⸗ welches dem Abweſenden, am Tage ſeiner Abreiſe, oder der letzten Nachricht bon ihm, zugehorte, einweiſen laſſen⸗ Sie ſind jedoch verbunden, fuͤr die Breue ihrer Perwaltung Buͤrgſchaft zu leiſten.