I. Buch. 4. Titel. 1. und 2. Cap. 25 Vierter Titel. Von den Abweſenden.
Erſtes Capitel. Von der Vermuthung der Abweſenheit.
112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, fuͤr die Ver⸗ waltung des von einer als abweſend vermutheten Perſon zuruͤckgelaſſenen Vermoͤgens, ganz oder zum Theil, zu ſorgen: ſo ſoll, in Ermangelung eines Bevollmaͤchtigten, das Gericht der erſten Inſtanz, auf Anſuchen der Intereſ⸗ ſenten, hieruͤber verfuͤgen.
113. Auf das Geſuch derjenigen Partey, die ſich zuerſt deshalb meldet, ertheilt das Gericht einem Notar den Auf⸗ trag, diejenigen, welche man abweſend vermuthet, bey den ſie mitbetreffenden Inventarien, Theilungen, Rechnungs⸗ Abnahmen und deren Berichtigungen, zu vertreten.
114. Die königlichen Procuratoren haben den beſon⸗ dern Auftrag, fuͤr das Intereſſe der abweſend vermutheten Perſonen zu wachen; weshalb ſie bey allen dieſelben betref⸗ fenden Klagen gehoͤrt werden muͤſſen.
Zweytes Capitel. Von der Abweſenheits⸗Erklarung.
115. Wenn eine Perſon an dem Orte ihres Wohnſitzks oder gewoͤhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und von ihr ſeit vier Jahren keine Nachricht eingegangen iſt: ſo koͤnnen die Intereſſenten ſich an das Gericht der erſten Inſtanz wenden, um eine Abweſenheits⸗Erklaͤrung auszu⸗ wirken.
116. um die Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll das Gericht, nachdem ſchriftliche Beweismittel beygebracht


