2½ I. Buch. 3. Litel.
103. Die Veraäͤnderung des Wohnſitzes wird begrundet durch das wirkliche Wohnen an einem andern Orte, ver⸗ bunden mit der Abſicht, ſeine Hauptniederlaſſung daſelbſt zu nehmen.
104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer ausdruͤcklichen, bey der Municipalitaͤt, ſowohl des Ortes, den man verlaͤßt, als deſſen, wohin man ſeine Wohnung verlegt, abgegebenen Erklaͤrung.
105. In Ermangelung einer ausdruͤcklichen Erklarung, haͤngt der Beweis der Abſicht von den Umſtänden ab.
106. Der Staatsbuͤrger; welcher zu einem oͤffentlichen Amte berufen wird, das auf eine gewiſſe Zeit beſchrankt, oder auf Widerruf verliehen iſt, behaͤlt ſeinen bisherigen Wohnſitz, wenn er nicht eine entgegengeſetzte Abſicht an den Tag gelegt hat.
107. Die Annahme eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes uͤbertraͤgt unmittelbar den Wohnſitz des Beamten an den Ort, wo er ſein Amt ausuͤben muß.
108. Eine verheirathete Frau hat keinen andern Wohn⸗ ſitz, als den ihres Mannes. Der nicht emancipirte Min⸗ derjaͤhrige hat ſeinen Wohnſitz bey ſeinen Eltern oder ſeinem Vormunde, und der Vollaͤhrige, dem die eigene Verwal⸗ tung ſeines Vermoͤgens genommen iſt, bey ſeinem ECu⸗ rator.
109. Volljaͤhrige, welche bey anderen in Dienſten ſind oder gewoͤhnlicher Weiſe arbeiten, nehmen Theil an dem Wohnſitze der Perſon, welcher ſie dienen, oder bey der ſie arbeiten, wenn ſie mit ihr in einem Hauſe wohnen.
110. Der Ort, wo die Erbfolge etoffnet wird, beſtimmt ſich nach dem Wohnſitze des Verſtorbenen⸗
111. Wird zur Vollziehung eines Rechtsgeſchaͤftes von den Intereſſenten, oder auch nur von einem derſelben, eig Wohnſitz an einem ſolchen Orte gewaͤhlt, wo ihr wirklicher Wohnſitz nicht iſt: ſo ſollen die Inſinnationen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſes Geſchaͤft bezieht, an dem verabredeten Wohnſitze und vor dem Richter deſſelben ſtatt haben.


