I. Buch. 2. Titel. 6. Cap. 23
urkunde von dem Aufſeher einer ſolchen Anſtalt aufgenommen, und dem Quartiermeiſter des Corps oder dem Muſterungs⸗ Inſpector bey der Armee, oder bey demjenigen Armeecorps, wozu der Verſtorbene gehoͤrte, zugeſchickt werden. Dieſen Officiers liegt es ob, eine Ausfertigung der Sterbe⸗Urkunde an den Beamten des Perſonenſtandes am letzten Wohnorte des Verſtorbenen gelangen zu laſſen.
g8. Der am Wohnorte der Parteyen angeſtellte Beamte des Perſonenſtandes iſt verbunden, jede Urkunde des Per⸗ ſonenſtandes, wovon ihm eine Ausfertigung von der Armee zugeſchickt wird, ſogleich in die Regiſter einzutragen.
Sechstes Capitel.
Von der Berichtigung der Urkunden des Perſonen⸗ ſtandes.
99. Wird auf Berichtigung einer urkunde des Perſonen⸗ ſtandes angetragen, ſo hat das competente Gericht, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators, mit dem Vorbehalte der Appellation, hieruͤber zu erkennen. In ſo fern es die Umſtaͤnde erfordern, ſollen die Intereſſenten hierzu vorgefordert werden.
10o. Das Berichtigungsurtheil kann den Intereſſenten, wenn ſie weder darum nachgeſucht haben, noch dazu vorge⸗ laden worden ſind, zu keiner Zeit entgegengeſetzt werden.
101. Solche Berichtigungsurtheile muͤſſen von dem Be⸗ amten des Perſonenſtandes, ſo bald ſie ihm zugeſtellt worden, in die Regiſter eingetragen werden; auch ſoll ihrer am Rande der hierdurch verbeſſerten Urkunde Erwaͤhnung geſchehen.
Dritter Titel. Von dem Wohnſitze.
1o2. Der Wohnſitz eines Einlaͤnders iſt, ſo viel die Ausuͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte betrifft, da, wo er ſeine Hauptniederlaſſung hat.


