32 I. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
145. Gleichwohl bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, aus wichtigen Beweggruͤnden von dieſem Alter zu diſpenſiren.
146. Ohne Einwilligung gibt es keine Heirath.
147. Vor Aufloͤſung der erſten Ehe kann man keine zweyte eingehen.
148. Der Sohn/ welcher noch nicht das fuͤnf und zwan⸗ zigſte, und die Tochter, welche noch nicht das ein und zwanzigſte Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt hat, kann ohne Einwilligung ihrer Eltern nicht heirathen. Sind aber dieſe verſchiedener Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Vaters hinreichend. 5
149. Iſt eines der beyden Eltern todt, oder iſt es ihm unmoͤglich, ſeinen Willen zu erklären, ſo iſt die Einwilligung des andern hinreichend.
150. Wenn beyde Eltern todt, oder ihren Willen zu erklären außer Stande ſind, ſo treten die Großeltern an de⸗ ren Stelle. Sind die Großeltern derſelben Linie nicht glei⸗ cher Meinung, ſo iſt die Einwilligung des Großvaters hin⸗ reichend.
Wenn eine Linie mit der andern nicht derſelben Meinung iſt, ſo ſoll dieſe Verſchiedenheit für Einwilligung gelten.
151. Eheliche Kinder, wenn ſie das im 48ſten Artikel beſtimmte Alter der Volljährigkeit erreicht haben, ſind ver⸗ bunden, vor ihrer Verheirathung um den Rath ihrer Eltern, oder, wenn dieſe verſtorben, oder ihren Willen zu erklaͤren unfähig ſind, um den Rath ihrer Großeltern auf eine ehrer⸗ bietige und foͤrmliche Weiſe nachzuſuchen.
152. Wird auf das im vorhergehenden Artikel vorge⸗ ſchriebene ehrerbietige Anſuchen die Einwilligung zur Ver⸗ heirathung nicht ertheilt: ſo ſollen Soͤhne, wenn ſie zu der im 148ſten Artikel beſtimmten Vollaͤhrigkeit gelangt ſind, bis zur Vollendung ihres dreyßigſten, die Tochter gber in eben dieſem Falle bis zur Vollendung ihres fuͤnf und zwanzigſten Jahres, dieſe Handlung noch zweymal, von einem Monate zum andern, erneuern, und erſt einen Monat nach dem dritten Male duͤrfen ſie zur Eingehung der Ehe ſchreiten.


