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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
17
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I. Buch. 2. Titel. 3. Cap. 17

gatten, und aller derjenigen, die bey dem Aufſatze zugezogen werden, wie auch den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdruͤcken.

74. Die Ehe ſoll in der Gemeinde abgeſchloſſen werden, wo einer von beyden Ehegatten ſeinen Wohnſitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber ſeinen Wohnſitz in einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einander darin gewohnt hat.

75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgebots⸗ Friſten die Parteyen hierzu beſtimmt haben, ſoll der Beamte des Perſonenſtandes ihnen in dem Gemeindehauſe, in Bey⸗ ſeyn von vier Zengen, wozu Verwandte und Nichtverwandte gewaͤhlt werden koͤnnen, die oben angefuͤhrten Urkunden, die ſich auf ihren Stand und auf die Foͤrmlichkeiten der Heirath beziehen, ſodann das ſechste Capitel des Titels: von der Ehe, welches die wechſelſeitigen Rechte und Pflich⸗ ten der Eheleute beſtimmt, vorleſen. Er ſoll ſich von beyden Theilen einzeln und nach einander die Erklaͤrung geben laſſen, daß ſie ſich zum Manne und zur Frau nehmen wollen, und hierauf im Namen des Geſetzes den Ausſpruch thun, daß ſie durch die Ehe verbunden ſind, auch hieruͤber unverzuͤglich eine Urkunde aufnehmen.

76. In der Heiraths⸗Urkunde muͤſſen ausgedruckt werden:

1) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe, das Alter, die Geburtsorte und die Wohnorte der Ehegatten;

2) Ob ſie volljaͤhrig oder minderjaͤhrig ſind;

3) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Eltern;

4) Die Einwilligung der Eltern, der Großeltern und der Famjlie, in den Faͤllen wo ſie erfordert wird;

5) Das etwa geſchehene ehrerbietige Nachſuchen des elterlichen Raths;

6) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Auf⸗ gebote;

7) Die Einſpruͤche, in ſo fern deren erfolgt ſind, ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß kein Einſpruch ge⸗ ſchehen ſey;

8) Die Erklaͤrung der Contrahenten, daß ſie einander zu

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