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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
18
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18 I. Buch. 2. Litel. 3. Cap.

Chegatten nehmen, und der von dem oͤffentlichen Beamten geſchehene Ausſpruch ihrer ehelichen Verbindung;

9) Die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Er⸗ klärung: ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwaͤ⸗ gert ſind, von welcher Seite her, und in welchem Grade.

Viertes Capitel. Von den Sterbe Urkunden.

77. Keine Beerdigung darf geſchehen ohne Erlaubniß des Beamten des Perſonenſtandes, welcher dieſelbe auf nicht geſtempeltem Papiere und unentgeltlich, jedoch nicht eher ertheilen kann, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen ver⸗ fogt hat, um ſich ſeines wirklichen Abſterbens zu verſichern, und vier und zwanzig Stunden nach dem Abſterben, jedoch mit Ausnahme der in den Polizey⸗Verordnungen beſonders beſtimmten Faͤlle.

78. Die Sterbe⸗Urkunde wird von dem Beamten des Perſonenſtandes auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen aufge⸗ nommen; dieſe Zeugen ſollen, wo moͤglich, die zwen nächſien Verwandten oder Nachharn ſeyn, oder, wenn jemand außer ſeinem Wohnorte geſtorben iſt, diejenige Perſon, bey welcher er verſtarb, und außer ihr noch ein Verwandter oder ein Anderer.

79. Die Sterbe⸗Urkunde muß die Vornamen, den Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohn⸗ ort des Verſtorbenen enthalten; ferner die Vornamen und den Geſchlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die ver⸗ ſtorbene Perſon verheirathet oder verwittwet war; und endlich die Vornamen, den Eeſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche dieſe Erklaͤ⸗ rungen abgegeben haben, und, wenn ſie Verwandte ſind, auch den Grad ihrer Verwandtſchaft.

Eben dieſe Uikunde muß außerdem, in ſo weit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geſchlechts⸗