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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
36
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ſich unter ihnen ſolche befinden, die zu unterſchreiben nicht

verſtehen, oder dazu außer Stande ſind, ſo muß auch dieſes angemerkt werden.

72. Die Notorietäts⸗Urkunde muß dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vorgelegt werden. Das Gericht gibt oder verſagt hierauf, nach Anhorung des koniglichen Procurators, ſeine Beſtäti⸗ gung, je nachdem es die Erklärung der Zeugen und die Gründe, wegen deren man die Geburts⸗Urkunde nicht bey⸗ bringen kann, zureichend finden wird, oder nicht.

73. Der glaubhafte Aufſatz, welcher die Einwilligung der Eltern oder Großeltern, oder, in deren Ermangelung/ die der Familie enthaͤlt, muß die Vornamen⸗ die Geſchlechts⸗ namen, das Gewerbe und den Wohnort des kuͤnftigen Ehe⸗ gatten, und aller derjenigen, die bey dem Aufſatze zugezogen werden, wie auch den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdruͤcken.

74. Die Ehe ſoll in der Gemeinde abgeſchloſſen werden, wo einer von beyden Ehegatten ſeinen Wohnſitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber ſeinen Wohnſitz in einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einander darin gewohnt hat⸗

75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgebots⸗ Friſten die Parteyen hierzu beſtimmt haben, ſoll der Beamte des Perſonenſtandes ihnen in dem Gemeindehauſe, in Bey⸗ ſeyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nichtverwandte gewaͤhlt werden koͤnnen, die oben angefuͤhrten Urkunden, die ſich auf ihren Stand und auf die Foͤrmlichkeiten der Heirath beziehen/ ſodann das ſechste Capitel des Titels: von der Ehe, welches die wechſelſeitigen Rechte und Pflich⸗ ten der Eheleute beſtimmt, vorleſen. Er ſoll ſich von beyden Theilen einzeln und nach einander die Erklaͤrung geben laſſen, daß ſie ſich zum Manne und zur Frau nehmen wollen, und hierauf im Namen des Geſetzes den Ausſpruch