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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
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12
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12 I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.

wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfuͤllt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben, die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind.

21. Jeder weſtphaͤliſche Unterthan, welcher, ohne Ge⸗ nehmigung des Koͤnigs, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder ſich in eine fremde Militaͤr-Corporation aufnehmen laͤßt, verliert die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders. (S. Anh. Nro. II.)

Er kann nur mit Genehmigung des Koͤnigs in ſein Vaterland zuruͤckkehren, und die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Bedin⸗ gungen erfuͤllt, die dem Fremden zu Erlangung des Staats⸗ buͤrgerrechts auferlegt ſind: dies jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Geſetze gegen diejenigen Unter⸗ thanen verhaͤngen, welche wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden.

Zweyter Abſchnitt.

von Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch gericht⸗ liche Verurtheilungen.

22. Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren Wirkung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von aller Theilnahme an den, unten angegebenen, buͤrgerlichen Rech⸗ ten ausſchließen, ziehen den buͤrgerlichen Tod nach ſich.

23. Die Verurtheilung zum natuͤrlichen Tode hat den buͤrgerlichen zur Folge.

24. Die uͤbrigen lebenslaͤnglichen Leibesſtrafen ziehen den buͤrgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als das Ge⸗ ſetz dieſe Wirkung damit verbindet.

25. Durch den buͤrgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allem Vermoͤgen, welches er beſaß. Die Erbfolge wird zum Vortheile ſeiner Erben eroͤffnet, welchen