I. Buch. 1. Titel. 2⸗ Cap⸗ Zweytes Capitel.
Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte.
Erſter Abſchnitt.
Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch den verluſt der Ligenſchaft eines Einlaͤnders.
17. Man verliert die Eigenſchaft eines Einländers:
1) Durch die in einem fremden Lande erlangte Natura⸗ liſirung;
2) Durch die von dem Koͤnige nicht genehmigte Annah⸗ me eines oͤffentlichen, von einer fremden Regierung verlie⸗ henen, Amtes;
3) Endlich durch jede in einem fremden Lande, ohne die Abſicht der Ruͤckkehr, geſchehene Niederlaſſung.
Eine Niederlaſſung zu Handelszwecken ſoll nie ſo ange⸗ ſehen werden, als ſey ſie ohne die Abſicht der Ruͤckkehr ge⸗ ſchehen.
18. Der Einlaͤnder, welcher die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, kann ſie zu jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Genehmigung des Koͤnigs in das Koͤnigreich zuruͤckkommt und erklaͤrt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er einer jeden mit den im Lande geltenden Geſetzen unvertraͤglichen Auszeichnung entſage.
19. Eine Einländerin, die einen Fremden heirathet, tritt in das bürgerliche Verhaͤltniß ihres Mannes uͤber. Wird ſie Wittwe, ſo erhaͤlt ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Einlaͤn⸗ derin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder im Koͤnigreiche wohnt/ oder mit Genehmigung des Koͤnigs dahin zurückkehrt und erklaͤrt, daſelbſt ihren Wohnſitz nehmen zu wollen.
20. Wer in den durch die Artikel 10, 18 und 19 be⸗ ſtimmten Fällen die rechtliche Eigenſchaft eines Einländers


