Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
Seite
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und auf ein Regiſter einzutragen, welches doppelt gefuͤhrt wird, und von welchem ein Exemplar in die Haͤnde der Vorſteherin des Hauſes und das andere auf die Munizipallitaͤt hinterlegt wird.(Annal, der Geſetzg. Nap. H. 190.)

Theil I. 5. 69. Nro. 1. S. 267.

Man hat behauptet, ſogar vor dem erſten Aufgebot könne Oppoſttion gegen die Ehe eingelegt werden; dies iſt jedoch uur in ſoweit wahr, als eine ſolche Oppoſition, ſo lange ihre Auf⸗ hebung nicht verordnet worden, immer dem Beamten des Cie vilſtandes, welchem ſie zugeſtellt worden, die Haͤnde binden wuͤrde. Allein dieſe Aufhebung koͤnnte wegen der Voreiligkeit des Aktes in keinem Falle verweigert werden, und ich glaube ſogar, daß eine ſolche voreilige Oppoſition zu Schadloshal⸗ tungen ſtatt geben muͤßte. Welches Verhaͤltniß auch immer un⸗ ter den Perſonen, gesen welche ſie gerichtet iſt, beſtehen mag, ſo iſt es der Cenſur des Richters nicht unterworfen, und Nie⸗ mand iſt berechtigt, daſſelbe zu deuten, ſo lange kein äͤuſſerer und materieller Akt von ihrer Seite die Abſicht, eine eheliche Verbindung einzugehen, verrathen hat.

Thl. I. J. 73. N 4. S. 233.

Bei dieſer Gelegenheit laͤßt ſich folgende intereſſante Frage⸗ aufwerfen: kann, wenn eine Ehe ohne Einwilligung des verwitt⸗ weten Vaters abgeſchloſſen worden iſt, und der Vater, nach⸗ dem Abſchluß der Ehe, aber noch in der geſetzlichen Friſt, um die Rullitaͤts Klage einzuführen, verſtirbt, der Gros Vater dieſe Klage erheben? Dieſe Frage muß verneinend beant⸗ wortet werden, weil zur Zeit des Abſchluſſes der Ehe die Ein⸗ willigung des Gros Paters nicht erforderlich war, und die dem Vater allein zugefuͤgte Veleidigung durch den Tod erloſchen iſt. Ein anderes wäre es, wenn bei Abſterben des Vaters die Mutter am Leben waͤre. Dem Art. 148 zufolge iſt ſowohl ihre Einwilligung, als die des Vaters erforderlich, und ſie kann da⸗ her nach dem Tode des Vaters ihr Klagrecht, welches bei deſſen Lebzeiten dem ſeinigen untergeordnet iſt, geltend machen.