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partibus durch den Pabſt nachſuchen oder annehmen, wenn der Kaiſer ihn nicht vorher auf den Bericht des Miniſters der Kul⸗ te dazu autoriſirt hat, und keiner, der eine ſolche Collation er⸗ halten hat, darf die Conſecration eher empfangen, als nachdem ſeine Bulle im Staatsrath unterſucht, und ihre Verkundigung erlaubt worden iſt.
Theil I. S. 57. Seite 200.
Dem Art. 66 zufolge muß jeder OppoſitionsAkt gegen eine Ehe von dem Opponenten oder ſeinem Bevollmachtigten unter⸗ zeichnet ſein. Es folgt daraus, daß, falls der Opponent nicht ſchreiben kann, er vor einem Notar eine Vollmacht auf Jemand ausſtellen muß, um den Akt in ſeinem Namen zu unterzeich⸗
nen. Theil I. 5. 51. Wro. 2. S. 218. F. 62. Nro. J. ibid.
Ohngeachtet das Geſetz die Gegenwart von Zeugen bei Ehe⸗
ſcheidungs⸗oder AdoptionsAkten nirgends erfordert, ſo werden deren doch allgemein zugezogen, weil in den von der Regierung uͤberſchickten Modellen ihre Gegenwart voravogeſetzt wird.
Theil I. F. 68. Nro. 24. S. 263.
Seit der Unterbdrückung der geiſtlichen Otden in Frankreich hatten geiſtliche Geluͤbde durchaus auſgehoͤrt, ein Hinderniß der LivilEhe zu ſein. Seitdem ſind die Congregationen oder maisons höspitaliéres wieder hergeſtellt worden, die ſich ausſchließ⸗ lich mit der Pflege der Kranken und Unterſtutzung der HausArmen peſchuͤftigen; allein aus den darin abgelegten Geluͤbden ent⸗ ſpringt nur ein tranſitoriſches Chehinderniß, indem die Novizen dieſelbe bis zu dem Alter von a1 Jahren nur mit Einwilligung der Perſonen, die nach den Art. 148, 149, 150, 159 und 160 ihre Einwilligung zur Ehe zu ertheilen haben, und nur auf ein Jahr, ablegen dürfen. Nach dem Alter von 21 Jahren dürfen die Geluͤbde nur auf fuͤnf Jahre abgelegt werden, nach deren Ablauf ſie wieder auf fuͤnf Jahre, und ſofort, erneuert werden koͤnnen. Der Biſchof, oder ein von ihm delegirter Geiſtlicher, und der Beamte des Civilſtaudes, haben dieſelbe aufzunehmen⸗


