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ſtandes wiederruft, und welches nur in derſelben Form erlaſſen werden kann, worin die Ernennung ge⸗ ſchehen iſt.
Locre, a56 et suv. Proces-verbal du 3 germinal 11.
2) Sollte der Curator ſeine Beiſtimmung mit Unrecht verwei⸗ gern, ſo kann der Minderjährige das Tribunal um die ſei⸗ nige bitten, welches ſie nach Anhoͤrung der Gruͤnde des Curators ertheilen kann. Dieſer Fall kann ſich hier haͤufi⸗ ger ereignen, als bei dem emanzipirten Minderjährigen, theils wegen der längeren Dauer, theils wegen der gröſſeren Ausdehnung, der Verrichtungen des Curators.
2) Buchſtäblich genommen bedarf der Verſchwender des Beiſtan⸗ des ſeines Curators in jedem Prozeſſe, bei MobiliarKlagen wie bei dinglichen, er mag nun Kläger oder Beklagter ſein.
3) Er kann, ohne dieſen Beiſtand, teſtiren, kontrahiren,(wenn nur durch den Kontrakt keine Hypothek konſtituirt, kein An⸗ lehn und keine Veraͤuſſerung kontrahirt wird,) und ſich vereheli⸗ chen. Delvincourt(1. 261) bezweifelt dies letzte, wegen der ſtillſchweigenden Hypothek der Frau auf die Guͤter des Man⸗ nes, welche die Ehe nach ſich zieht. Da die Wirkung und Ausdehnung dieſer Hypothek jedoch immer durch den Ehe⸗ Kontrakt beſtimmt wird, ſo könnte dies hoͤchſtens ein Grund fein, um die Beiſtimmung des Curators zu dem Ehe Kontrakt zu verlangen, welche auch allerdings erforderlich ſcheint.
Dritte Abtheilung.⸗
Pon dem Verwalter, der uͤber das Verindgen des Abweſenden, oder während einer Interdiktions Klage beſtellt wird.
§. 169. Findet das Tribnnal es im Falle des Art. 112 nöthig, einen Verwalter des Vermögens des Abweſenden, und im


