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Falle des Art. 407 einen proviſoriſchen Verwalter des Vermogens des auf Interdiktion Beklagten zu ernennen, ſo iſt in beiden Jällen ihre Vollmacht auf bloſſe Ver⸗ waltungsAkte beſchraͤnkt.
Sollte es dringend ſein, einen Akt vorzunehmen, der die Schranken einer bloſſen Adminiſtration uͤberſteigt, ſo haben ſie ſich an das Tribunal zu wenden, um eine ſpe⸗ zielle Autoriſation nachzuſuchen.
Sie ſind rechnungspflichtig:
nemlich der Verwalter des Vermögens eines Verſchol⸗
lenen, dem Abweſenden falls er wieder erſcheint, wo nicht, ſeinen Verwandten, welche die Einſetzung in den proviſoriſchen Beſitz erwirkt haben;
der des Beklagten auf Interdiktion dem Beklagten,
falls die Klage verworfen wird; ſeinem Vormund, 305 fals die Interdiktion erkannt wird.


