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Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
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5) Beſtand vor dem Wiederruf eine geſetzliche Vormund⸗

ſchaft, ſo tritt der Minderjährige wieder unter dieſelbe zuruͤck; war die Vormundſchaft dativ, ſo muß ſie von neuem verge⸗ ben werden, weil der erſte Vormund durch die Rechnungs⸗ Ablage von der Vormundſchaft befreit war,

Zweite Abtheilung. Von den Perrichtungen des gerichtlichen Beiſtandes(Curators) des Verſchwenders, und demjenigen, der im Falle des Art, 499 er⸗ nannt worden.

§. 168.

Derjemge, der gerichtlich zum Berſchwender erklaͤrt worden, ſo wie der Beklagte auf Interdikton, dem das Tribunal im Falle des Art. 499 einen gerichtlichen Bei⸗ ſtand zur Seite geſetzt hat, bedarf der Beiſtimmung die⸗

ſes Beiſtandes zu allen rechtlichen Handlungen, die der

emanzipirte Minderjährige nicht ohne Beiſtand ſeines Cu⸗ rators oder ohne Autoriſation des Familienraths vor⸗ nehmen darf.

Alle ohne Intervention dieſes Beiſtandes eingangene Verbindlichkeiten ſind in der Art nichtig, daß der Ver⸗ ſchwender(oder Schwachſinnige), unter der Bedingung, dasjenige zu reſtituiren, was zu ſeinem Vortheil gereicht hat, ihre Erfuͤllung verweigern kann, ohne daß jedoch die, welche mit ihm kontrahirt haben, aus dieſer Unfaͤhigkeit ein Mittel ableiten könnten, um ihrerſeits die Erfuͤllung der Uebereinkunft zu verweigern.

Die Verrichtungen des Beiſtandes nehmen ein Ende:

a) durch den Tod desjenigen, dem der Beiſtand beige⸗ ordnet iſt;

b) durch ein Urtheil, welches die Ernennung des Bei⸗

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