Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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dem endlichen Rechnungs Abſchluß, von dem Pupillen durch

eine gerichtliche Aufforderung ſeine Zahlung eingefordert hat.

Jede Klage des Pflegbefohlnen oder ſeiner Erben gegen einen Vormund, in Betreff von vormundſchaftlichen Hand⸗ lungen, verjährt in zehn Jahren, von dem Tage an zu rechnen, an welchem der Minderjahrige großjährig ge⸗ worden, und der Interdizirte auſſer Interdiktion geſetzt oder verſtorben iſt.

Jeder Vertrag oder Vergleich zwiſchen dem Vormund und dem großjährig gewordenen Minderjäbrigen uber die Rechnung des Vormundes iſt null und nichtig, wenn nicht vorher wirklich eine umſtaͤndliche Rechnung geſtellt und mit den Beweißſtuͤcken uͤbergeben worden iſt. Dieſe Ue⸗ vergabe muß durch einen Empfangſchein desjenigen, dem die Rechnung abgelegt werden muß, bewießen, und dieſer Empfanaſchein wenigſtens 10 Tage vor dem Tage des Vergleichs ausgeſtellt worden ſein.

Locrè, 3 ½0 et suiv. Proces-verbal dn 25 vendémiaire 11. Projet

du C C., liv. 1. tit. 9. Art. 93. Thibaut, I S. 336·

2) Sobald die RechnungsAbhoͤrung zwiſchen dem Vormund, oder deſſen Erben, und dem emanzipirten oder großjährig gewordenen Minderjährigen ſtatt findet, iſt ſie nur ein Pri⸗ vatGeſchäft, welches nur dann, wenn ſich Streitigkeiten dabei erheben, zur Kenntniß der Gerichte gelangen kann. Aus dieſem Grunde ward der Vorſchlag der Kommiſſion und der Sektion, welche die Intervention des FriedensRich⸗ ters und des Familien Raths erforderten, verworfen. Zwi⸗ ſchen dem emanzipirten Minderjährigen und dem Großjährigen veſteht jedoch der Unterſchied, daß der letzte wegen Auseinan⸗ derſetzung dieſer Streitigkeiten auf Schiedsrichter kompro⸗

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