Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
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Klage durch den großjährig gewordenen Pupillen nicht hindern⸗ Auch eine von dem Vormund getroffene Veräuſſerung waͤre nich⸗ tig, und der Pflegbefohlne berechtigt, den veräuſſerten Gegen⸗ ſtand in den Händen jedes Dritten zu vindiziren, unter der Ovliegenheit, den Kaufſchilling, in ſo weit er zu ſeine! Vortheil verwendet worden, zuruͤckzuerſtatten. Es liegt dem ob, der mit einem Vormund kontrahirt, ſich uber deſſen Vollmacht ſicher zu ſtellen.

13) Der Art. 511 kann natärlich in dem Falle, wo die Mut⸗ ter interdizirt iſt, nur in ſo weit ſeine Anwendung finden, als der Vater einen Theil der Ausſteuer aus ihrem Vermoͤ⸗ gen beſtreiten wollte. In dieſem, ſo wie in jedem andern Falle, wo die Homologation der Gerichte erforderlich iſt, haben ſie hauptſaͤchlich zu unterſichen, ob das Intereſſe des Interdizirten nicht einem entgegengeſetzten Intereſſe, welches im Schooß der Familie ſelbſt beſtehen kann, aufgeopfert worden iſt.

14) Dem Art. 1005 gemäß kann der Minderjaͤhrige im Ehe⸗ Kontrakt ſeinem Mitgatten alle Schenkungen machen, die auch ein Grosjähriger zu machen berechtigt ſein wuͤrde, je⸗ doch nur unter dem Beiſtand und unter der Einwilligung derjenigen Perſonen, deren Einwilligung zu ſeiner Ehe er⸗ forderlich iſt. Die Intervention des Familienraths iſt da⸗ her nur in Ermangelung aller Aszendenten noth⸗ wendig, und ſeine desfallſige Berathſchlagung keiner Ho⸗ mologation unterworfen.

§. 157. Jedem Vormund, Vater und Mutter ausgenommen,

kann von dem FamilienRath aufgegeben werden, wäb 470

rend der Vormundſchaft, von Zeit zu Zeit, dem Gegen⸗