454
zu modifiziren, folgt daraus, daß es ausſchließlich mit der Jurisbiktion bekleidet iſt, und wird in ganz Frankreich oh⸗ ne allen Anſtand ausgeuͤbt. Die erſte Abfaſſung, welche von dieſem Rechte ausdrucklich Meldung that, ward nicht verworfen, ſondern nur, da jene Meldung uͤber⸗ fluͤſſig ſchien, abgeaͤndert. Zwar kann das Tribunal die individuelle Kenntniſſe nicht beſitzen, welche man bei den Gliedern des Familien Raths unterſtellen muß, dieſe können aber z. B. untereinander uber die Nothwendigkeit der Veräuſſerung einverſtanden, äber die Bedingungen der⸗ ſelben aber uneinig ſein. Wäre aber das Tribunal gezwun⸗ gen, die von der Majorität genommene Berathſchlagung ganz zu genehmigen oder zu verwerfen, ſo wäͤre ja jeder Re⸗ kurs gegen einzelne Verfuͤgungen derſelben illuſoriſch. Auch konnte fuͤr den Minderjährigen der groͤßte Nachtheil daraus entſpringen; denn wenn ſowohl die Majorität des Familien Raths als das Tribunal, jedes auf ſeiner Meinung, beharren ſollte, ſo wuͤrde man zu gar keinem Reſultat gelangen;
8) mit Unrecht behauptet Locrs, auch der Kaiſ. Proku⸗ rator habe das Recht, die Berathſchlagungen der Fami⸗ lien Raͤthe dem Tribunal von Amtswegen zu denunziren. (VI. 323.) Siehe meine Annalen I. 6.
12) Welches ſind die Folgen der Handlungen, welche der Vormund in dem Falle, wo er der Autoriſation des Fami⸗ lienr aths mit oder ohne Homologation bedarf, ohne dieſe Autoriſation vorgenommen hat? Man ſehe oben, was wir uͤber den Fall einer Theilung oder eines kontrahirten An⸗ lehens bemerkt haben. Ein Vergleich, der ohne Beo⸗ bachtung der geſetzlichen Vorſchriften abgeſchloſſen worden, wuͤrde ohne allen Zweifel nichtig ſein, und die Wieder Aufnahme der


