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Vormund eine Ueberſicht über die Lage ſeiner Verwaltung, auf ungeſtempeltem Papier, und ohne alle Koſten und ge⸗ richtliche Formalitäten, zu uͤbergeben.
Doch kann der Vormund nicht gezwungen werden, mehr
als eine ſolche Tabelle jährlich zu ubergeben.
Locre, VI. 333. Projet du C C. liv. 1. üt 9. art. go. Thi⸗ baut I. 5 318, zu Ende R. A. von 1348 Tit. 31. 3. 3. Or⸗ donnanz von 1677, Tit. 29. Art. 1. L. 1. g. 5. H. de ut. et rat distrah.(27, 3.) Nov. 72. cap. ult.
2) Die Kommiſſion hatte dem Vormund die Verbindlichkeit auferlegt, jährlich zweien Gliedern des Familien Rathes, und alle drei Jahre dem ganzen Rathe, Rechnung über ſeine Ge⸗ ſchaͤftsfüͤhrung abzulegen. Zu Ende der Vormundſchaft ſollte die allgemeine Rechnung aus dieſen partiellen zuſammenge⸗ tragen werden. Dieſer Vorſchlag ward verworfen, weil dieſe öftere RechnungsAblagen mit groſſen Koſten verbunden geweſen wären, und das Intereſſe des Minderjährigen eher gefährdet als geſichert haben wuͤrden. Der proviſoriſche Charakter dieſer Rechnungen haͤtte eine allzugroſſe Nachſicht in ihrer Unter⸗ ſuchung veranlaſſen können, und doch wären ſie nachher die Baſis der endlichen Rechnung geworden.
2) Die Tabellen, welche dem Art. 470 gemäß uͤbergeben werden muͤſſen, ſind weder koſtſpielig, noch konnen ſie, da ſie nicht als die Elemente der endlichen Rechnung anzuſehen ſind, das Intereſſe des Minderjährigen kompromittiren, wohl aber zur Kontrolle der letzten dienen. Ihr Hauptzweck iſt, den Vor⸗ mund in den Stand zu ſetzen, die Geſchaͤftsfuͤhrung des Vormundes zu kontrolliren, ſeine Redlichkeit und Fähigkeit zu pruͤfen, die Antraͤge zu beurtheilen, die er auf Ver⸗ mehrung der fur die jährliche Ausgaben bewilligten Summen


