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Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
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gen nicht erhalten kann. Die von dem Familien Rath kraft des Art. 461 zu treffende Beſtimmungen können das Recht der HypothekarGlaͤubiger weder paralyſiren, noch von einem Immöbel auf das andere uͤbertragen; wohl aber kann der Familien Rath, falls der Glaͤubiger einwilligt, oder auch ſo lange derſelbe noch keinen Expropriations Prozeß erhoben hat, in dem Verkauf der nicht hypothezirten Immoͤbel die Mittel zu ſeiner Befriedigung, und zur Rettung der mit der Hypothek belaſteten Grundſtuͤcks, ſuchen. Den Hypothe⸗ karGläubigern, deren HypothekarRecht von der Verände⸗ rung in dem Zuſtande des Schuldners ganz unabhaͤngig iſt, bleibt es dagegen unbenommen, wenn das vorher zu diskutirende MobiliarVermoͤgen des Pupillen zu ihrer Befriedigung nicht hinreicht, den GantProzeß zu erheben, und den Verkauf ihres Unterpfandes, nicht in der Form des Art. 450, ſondern in der durch die Art. 673 u. ff. des Ge⸗ ſetb. uͤber das Verfahren im buͤrgerl. Prozeß vorgeſchriebenen Form zu betreiben.

6) Welches auch immer die Form des Aktes ſein mag, der eine Veräuſſerung von Immobilien eines Minderjährigen enthält, (TauſchKontrakt, TheilungsAkt, ꝛc. ꝛc.) ſo darf derſelbe nicht homologirt werden, indem die Veraͤuſſerung ſolcher Guͤter durch⸗ aus nur in der durch den Art. 450 vorgeſchriebenen Form erlaubt iſt, ſelbſt wenn der augenfallige Vortheil des Minderjährigen für eine andere Art von Veräuſſerung ſprechen ſollte.(Urtheil des Caſſationshofes vom 26 Aug. 1807 in meinen Annalen a. a. D.) Man iſt dabei von dem Grundſatz ausgegangen, daß es beſſer ſei, einem Minderährigen einen Vortheil, worauf er nicht zählen konnte, zu entziehen, als das Intereſſe von Allen,

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