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gen werden muͤßte, und anderntheils uͤberfluͤſſig, da der von den Epperten im Gefolge des Art. 971 zu errich⸗ tende VerbaProzeß gewoͤhnlich ſchon eine Abſchatzung enthält. §) In einem vierten Falle koͤnnen die Rechte eines Dritten die gezwungene Veräuſſerung der Immoͤbel eines Minder⸗ jährigen herbeifuͤhren, nämlich durch die HypothekarKlage eines Glaͤubigers. Zwar findet der Art. 460 auf dieſen Fall keine Anwendung, weil ſonſt die Vergantung auch in der durch den Art. 450 vorgeſchriebenen Form ſtatt finden muͤßte. Allein die Meinung des Hrn. v. Almendingen, als ob die hypothekariſche Glaͤubiger ſich gefallen laſſen muͤß⸗ ten, aus dem MobiliarVermoͤgen des Bevormundeten oder aus andern nicht verhypothezirten Grundſtuͤcken befriedigt zu werden, iſt doch nur in Hinſicht auf die erſte dieſer Be⸗ hauptungen gegruͤndet. Derſelbe ſetzt hinzu:„ob aber das MobiliarVermoͤgen hinreichen moͤchte, oder ob nicht eher andere unbewegliche Guͤter zu verkaufen ſind als die ver⸗ hypothezirten, dies iſt neben der Beurtheilung der causa necessitatis ebenfalls der Gegenſtand der Berathſchla⸗ gungen des Familien Raths und der Homologation der Ge⸗ richte.“ Daß dieſe Beſtimmungen des Familien Raths dem Rechte des HypothekarGläubigers, ſeine Forderung mittelſt der Vergantung der ihm hypothezirten Grundſtuͤcke zu verfol⸗ gen, keinen Abbruch thun koͤnnen, iſt nicht allein durch die ein⸗ ſtimmige und tgliche Praxis in ganz Frankreich erwießen, ſon⸗ dern folgt auch aus dem Art. 2206, der dem Glaͤubiger den Verkauf der ihm hypothezirten, ſeinem minderjährigen oder in⸗ terdizirten Schuldner gehoͤrigen, Immoͤbel nur dann erlaubt nenn er ſeine Befriedigung aus dem MobiliarVermo


